Betriebsrenten sollen Kapitalmarkt stärker nutzen

In der Gesetzespipeline steckt aktuell das „Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze“ (Betriebsrentenstärkungsgesetz). Es soll vor allem die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung in kleinen und mittleren Betrieben fördern und Geringverdienern den Zugang erleichtern.

Künftig sollen die Sozialpartner im Rahmen von Tarifverträgen reine Beitragszusagen einführen können, was für Arbeitgeber die Haftungsrisiken für die Betriebsrenten reduziert. Garantierte Leistungen soll es damit nicht mehr geben, stattdessen einen stärkeren Fokus auf renditeträchtige Anlageformen wie Aktien. Arbeitgeber und Beschäftigte, die nicht tarifgebunden sind, können sich entsprechenden Tarifverträgen anschließen.

Geringverdiener sollen von einem neuen Steuer-Fördermodell und von neuen Anrechnungsregeln profitieren. So bleiben Betriebsrenten beispielsweise bei Empfängern von Grundsicherung im Alter bis zu 202 Euro anrechnungsfrei.

Aktuell wird der Gesetzentwurf zwischen Bundesrat und Bundesregierung abgestimmt. Voraussichtlich in der ersten Märzhälfte stehen dann Beratungen im Bundestag an.

Quelle: Fonds Finanz

Das hat sich in puncto Rente geändert

Seit Anfang 2017 gelten einige neue Regeln für die gesetzliche Rente. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Altersgrenzen: Angehoben wurde zum einen die Regelaltersgrenze, die nun bei 65 Jahren und 6 Monaten liegt und für den Jahrgang 1952 greift. Bis 2031 wird die Schwelle sukzessive weiter bis auf 67 Jahre erhöht. Zum anderen gilt für die abschlagsfreie Rente für langjährige Beitragszahler nun ein Mindestalter von 63 Jahren und 4 Monaten. Das betrifft den Jahrgang 1954; nachfolgende müssen jeweils zwei Monate länger arbeiten.
  • Arbeiten im Alter: Wer auch nach Erreichen der Altersgrenze noch weiterarbeitet, kann nun weiterhin Beiträge abführen und damit seine Rente erhöhen.
  • Beitragsbemessungsgrenze: Die Einkommensgrenze, bis zu der Beiträge für die Rente abgezogen werden, liegt nun bei 6.350 Euro (West) bzw. 5.700 Euro (Ost.)
  • Rente für Pflegeleistungen: Im Zuge der jüngsten Pflegereform können Pflegende höhere Rentenanwartschaften erlangen, wenn sie Angehörige ab Pflegegrad 2 in häuslicher Umgebung pflegen.
  • Freiwillige Versicherung: Wer ohne gesetzliche Verpflichtung in die Rentenkasse einzahlt, kann nun monatlich bis zu 1.187,45 Euro dafür aufwenden (bisher 1.159,40 Euro).